Schritt 5: Beantragung einer Hilfe für junge Volljährige § 41 SGB VIII

Ob du nun ausziehst oder nicht: Du solltest dir überlegen, ob du auch weiterhin Hilfe brauchst durch Betreuer_innen aus der Jugendhilfe. Es gibt den Paragraphen 41 im SGB VIII/KJHG, der sagt: „Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. […]Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.“

Eine Hilfe nach diesem Paragraphen kann in stationärer Form (Unterbringung in einer Wohngruppe oder einer Pflegefamilie) oder in ambulanter Form (es kommt jemand zu dir) geleistet werden. Es braucht dafür einen Antrag, der gut begründet werden muss.

TIPP: Lass dich von einer Ombudstelle dabei beraten, wie du deinen Antrag stellst. Oder frage deine aktuellen Betreuer_innen nach Hilfe bei der Antragstellung.

TIPP: Du hast ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, dass du dir deine Hilfeform, den Träger, die Einrichtung entsprechend deiner Möglichkeiten selbst aussuchen kannst. Nur mit einer sinnvollen Begründung kann das Jugendamt diesem Wunsch widersprechen.

 

Links:

Damit du nicht lange suchen musst, kannst du dir über diesen Link das Dokument für deinen Antrag ganz einfach herunterladen:  http://www.amberg-sulzbach.de/lra_online/formular/4211.pdf

Über diesen Link findest du ein Beispiel für einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige: https://www.moses-online.de/beispiel-einen-antrag-hilfe-junge-vollj%C3%A4hrige